Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlagfrevel
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schlagen
Schläger
Schlägerbuße
Schlägerei
Schlägereibuße
Schlägereihandel
Schlägereisache
Schlagerlohn
(Schlägerpfennig)
Schlagfenster
Schlagfrevel
, m., f.
Bußgeld für einen Hieb
bdv.:
Schlaggeld (I)
- 6 lb. hlr. ist ein slagefrevel zu N.1476 KirchheimW. 161
- die schlagfrevel ist 30 ß d, gefällt von iedem der mit truckenen streichen einen andern übel schlägt1. Hälfte 17. Jh. Albersweiler/GrW. VI 415Faksimile (ca. 280 KB)