Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlaghandel

Schlaghandel

, m.

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handgreiflicher Streit, Prügelei; auch das Delikt
  • zwey einiger [aus dem rath], welche ... die schmach- und schlaghändel geschlichtet
    1492 ZSchwabNeuburg 3 (1876) 23
  • dieweil auch seer vil schmach vnd schlach haͤndel an vnser houegericht kommen, woͤlche allein auß beider teil trunckenheit offt verursacht, vnd man gemeinlich ... nit ... beweisen mag, wer die anfaͤnger ... gewesen
    1557 Reyscher,Ges. IV 149
  • so umb klag oder schlaghendel einiger zeug erfordert wirdt, solle demselbigen zuvor und ehe er di zeignus gesagt, sein lohn ... gegeben werden
    1595 SchriesheimW. 158
  • es sollen auch die rathsfreund schuldig seyn, die zangg- oder schlag-händel, so ihnen angezeigt werden ... einem amt [zu] überbringen
    1617/1748 LivenenStat. 151
  • für schlaghändel ist der ordnung gemäß ein jeder in die gewonliche frevel eins marckh silbers erkhant
    1637 Schindler,VerbrFreib. 245 Anm. 8
  • die aufsicht über die ... fürfallende frevel, schlaghendel und andere mißhandlung ... einem schultheissen ... anvertraut
    1645 BaselRQ. I 1 S. 550
  • daß ... das ... closter in besagtem markt K. ... mit setzung eines marktrichters, abschaff- und bestraffung aller rumor-, rauf-, schläg- und anderer händel ... handlen ... soll
    1650 NÖsterr./ÖW. VII 27 Anm. 2
  • [der Zeuge sagt aus,] das zwar die schlaghändel also vorgangen, aber daß beklagter vom kläger dazu irritirt worden durch allerhand übernammen
    1676 Koelner,BaselSchlüssel 417
  • J.S. zahlt ein halb dublen buoss und wird ihm zuegesprochen, weil er by einem schlaghandel lang nit gefridet
    1708 Rickenbacher,StrRSchwyz 97 Anm. 1
  • das gast-recht soll bewilliget werden in nachfolgenden faͤllen ... in schlag-haͤndlen, da wundthat oder herd-fall erfolget
    1762 BernStR. VII 2 S. 1021
  • wann ... schläg- und rauf-händel bescheheten, diesen solle der rhein-vogt ... verbieten
    1767 Vetter,ORhein 40
  • geringere schlag- und schmaͤhhaͤndel, welche mit keinen besonders beschwerenden umstaͤnden verknuͤpft sind, und daher keine hoͤhere leibesstrafe oder geldbuße verdienen, sollen die oberaͤmter ... mit geringern thurn- und geldstrafen belegen
    1795 WirtRealIndex III 613
  • landmann und mitglied der landsgemeinde ... schwören ... bei schlaghändeln fried aufzunehmen
    1814 HdbSchweizStaatsR. 278
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