Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlagrind

Schlagrind

, n.

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zur Schlachtung (I) vorgesehenes Mastrind; auch als Abgabe
  • servicium curie: ... 1 pecus, quod dicitur slegrint 
    1299 OÖUrb. II 129
  • als ieder angesessene gerichtsmann ein schlagrind oder zwei bedörft, die sollen ihnen auch darein [wälder] zu kehren gestattet werden
    1593 Tirol/ÖW. V 342