Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlagstock

Schlagstock

, m.

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Grenzpfahl
  • es soll auch kainer dem andern ackern uber seine markstain ... oder schlagstöck ... wer daran begriffen wird ... der ist zu wandl 6 ß 2 ₰
    1629/32 NÖsterr./ÖW. VIII 357
unter Ausschluss der Schreibform(en):