Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlangenfänger

Schlangenfänger

, m.

Person, die Schlangen einfängt und daraus gewonnene Produkte als Heilmittel feilbietet; zT. auch unerlaubterweise in der Heilkunst tätig
  • [Verbot,] daß apothecker, ... quacksalber, bader, schlangen-faͤnger ... und scharffrichter ... zu heilen sich anmassen
    1666 GothaLO. II 3 Tit. 6
  • zahn-brechern, theriaks-kraͤmern, schlangen- und maͤuse-faͤngern, auch andern dergleichen gesindlein sol in unserm fuͤrstenthum die jahr- und wochen-maͤrckte und ... hausiren ... verboten seyn ... bey ... ernstlicher bestraffung
    1666 GothaLO. II 3 Tit. 6
  • daß auser denen bestellten medicis und barbierern keiner weder aͤuser- noch innerlicher curen sich anmasen duͤrfen, indem viele in große ... gefahr ... sich gestuͤrtzet ... durch ... versprechungen, welche ... zahnbrecher und schlangen-faͤnger ... betruͤglich zu thun pflegen
    1733 AltenburgSamml. I 342
  • ausser dem wird die haut und das fett von den schlangen vor mancherley kranckheiten gebraucht und von den schlangenfaͤngern herum getragen. ein schlangen-kopf samt der zungen gedoͤrret und am halse getragen, bewahrt vor dem drey und viertaͤgigen fieber
    1748 Jablonski,Lex. 999
  • welches [kuriren] ... bei harter, auch leibes-strafe, den uͤbrigen landfarern, schlangen-faͤngern, hirten, scharfrichtern ... zu untersagen ist
    1757 Estor,RGel. I 251
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