Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlatterhüllig?

Schlatterhüllig?

, f.?

Jauchegrube
  • man soll auch kein schlatterhülligen nicht offen lassen unzt an den dritten tag. nemb iemant ein schaden darinen, den soll man in abtragen und 72 ₰ zue wandl
    1630 NÖsterr./ÖW. IX 108