Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlattknecht

Schlattknecht

, m.

Gehilfe eines Schlattmeisters 
  • zum dritten offnet er [fuͤrsprech] vnd ließ an ein gericht, was pott sy in schlatt vnder einander setzen oder machen, so dinghoͤrig seind, vnd wer die vnder jnen v̍berfert, ob das icht billich ein schlattknecht oder ein schlattmeister, ob sy dheinen schlattknecht hetten, allwegen einem herrn oder einem statthalter vnd vogt zu Thuͤngen fu̍rbringen soll. deß selben auch denne ein jettlicher schlattknecht einem herren oder vogt zu Thuͤngen by siner truw an aidstatt solichs fuͤr zubringen geloben soll
    1452 Waldshut/ZGO. 13 (1861) 472
  • was also úber solich ihr verbot verfallen wurde, wie hoch das sei, auszerhalb der hochen oberigkeit, sollen die schlattmeister und schlattknecht m.gn.h. ... bei ihren aiden anzuzeigen schuldig sein
    1558 Waldshut/GrW. V 228
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