Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleichbrief
Artikel davor:
Schlegelgesellschaft
Schlegelkönig
Schlegfred
schlegfred
(Schlegfredbarn)
Schlegfredkind
Schlegfredsohn
Schlegfredtochter
Schlegler
1Schleich
Schleichbrief
, m.
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Urkunde über einen 1Schleich (I), insb. von Leibeigenen
- dess ist ain schlaichbrief von dez L. und S. [zweier Leibeigener] wegen1424 RottweilUB. 378Faksimile - in Google Books
- es beschehen auff personen vnnd guͤter tausch vnd waͤchsel, namlichen so herren ... jre leibeigene leut gegen einander vertauschen vnnd abwaͤchßlen, darüber dann etwan schleichbrieff auffgericht werden1574 Frey,Pract. 106Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- schleichbrief: dasjenige instrument, worinnen die vertauschung eines leibeigenen mit dem andern verzeichnet wird1762 Wiesand 965Faksimile - in Google Books