Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleichbrief

Schleichbrief

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Urkunde über einen 1Schleich (I), insb. von Leibeigenen
  • dess ist ain schlaichbrief von dez L. und S. [zweier Leibeigener] wegen
    1424 RottweilUB. 378
  • es beschehen auff personen vnnd guͤter tausch vnd waͤchsel, namlichen so herren ... jre leibeigene leut gegen einander vertauschen vnnd abwaͤchßlen, darüber dann etwan schleichbrieff auffgericht werden
    1574 Frey,Pract. 106
  • schleichbrief: dasjenige instrument, worinnen die vertauschung eines leibeigenen mit dem andern verzeichnet wird
    1762 Wiesand 965
unter Ausschluss der Schreibform(en):