Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleichhändler

Schleichhändler

, m.

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Schleichhandel treibende Person
  • so mögen die kaufleute und kramer sich nicht allein ihres visitations- und pfandungsrechts gegen alle und jede schleichhändler bedienen
    1755 SammlVerordnHannov. III 494
  • daferne ... einige landleute ... ihren butter-vorrath ... nicht auf den markt zum verkauf bringen wuͤrden, so sollen dieselben ... als schleichhaͤndler ... angesehen und die ... butter ... confisciret werden
    1782 AltenburgSamml. III 131
unter Ausschluss der Schreibform(en):