Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleichhandel

Schleichhandel

, m.

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heimlicher oder betrügerischer Handel, Schmuggel 
  • dass wir uns erdreisten, mit ganz verbotenen waren ... einen heimlichen schleichhandel auszuüben
    1748 Stern,PreußJuden III 2 S. 880
  • welchen wucherlichen schleichhandel wir ... durch ein besonderes strafgebott ab- und eingestellt haben
    1782 Poth,Edesheim 66
  • darf kein mäkler schleichhandel ... begünstigen, vielmehr muß er die parteyen an die gesetzlichen vorschriften erinnern, und vor deren uebertretung ernstlich warnen
    1794 PreußALR. II 8 § 1350
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