Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleick
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, f.
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pejorativ: umherziehende Frau
- daß etwelche burger, ... die ... frömbde weiber ... alher schleppen vnd dan mit ihrem hauswesen nit forthkommen mögen, daher dan die almosen ämbter vnd der spital mit solchen frömbden schleiken beschwehrt vnd die genieß den burgeren vnd burgerstöcheren entzogen werden1617 AarauStR. 406Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"