Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleier

Schleier

, m.

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eine Kopfbedeckung der Frau
Sachhinweis: L.C. Eisenbart, Kleiderordnungen d. dt. Städte (Göttingen 1962) 157f.

I von verheirateten Frauen, im Ggs. zu Jungfrauen, die das Haar offen tragen; daher insb. bei der Hochzeit auch als Zeichen bereits verlorener Jungfräulichkeit im Ggs. zum Kranz (I 2) 
  • so ain weibspild wolt vertrinken rok mantl slair oder ander phant, so sol ir der leutgeb nicht mer darauf pargn dann 12 ₰
    1438/52 NÖsterr./ÖW. VIII 12
  • wenn sich eine jungfrau oder magd laͤßt beschlafen, soll sie ... einen schleyer aufsetzen ... wo sie aber in den haaren gienge, soll sie uns 10 guͤlden zur straf geben
    1577/83 LünebRef. 782
  • ob nun gleich A.K. deßen (daß sie das werck der fleischlichen untzucht mit B.T. geübet) nicht gestendigk sein wollenn, sondernn als si gehaubet werdenn sollen ... die haube unnd schleier vonn kopff gerißenn unnd ... wiederumb einen kranntz aufgesetzet
    1593 Leipzig/ZRG.2 Germ. 6 (1885) 187
  • das sie sich vor eheleutte außgebenn unnd beide ... die nacht uber in einem bette gelegenn, so wehre sie nicht allein die haube und schleyer zutragenn unnd denn krantz abtzulegen schuldigk, sondern möchte auch hieruber ... mit gefengknus gestrafftt ... werdenn
    1593 ZRG.2 Germ. 6 (1885) 188
  • daß eine wittwe, die sich wieder verheyrathet, keinen kranz tragen duͤrfe, sondern ihr haupt mit einem schleyer bedecken muͤsse
    1799 RepRecht IV 276
  • setzen die eheleute, wenn sie vor dem altare getrauet werden, der braͤutigam den huth, die braut aber ihren schleyer neben einander, und geben dadurch eine besondere erbfolge zu erkennen, daß ... der ueberlebende den verstorbenen, wenn keine kinder vorhanden, voͤllig erben soll
    1801 RepRecht VIII 304
  • leib an leib, gut an gut, hut bei schleier, schleier bei hut
    oJ. Graf u.Dietherr 158
II
von Klosterfrauen und Stiftsdamen; den Schleier annehmen ins Kloster eintreten
  • sollen ... personen, so künftiglich [im Jungfrauenkloster] aufgenommen, [nicht] ... die kappen und ordenskleider zu tragen ... verbunden werden, sondern nach geschehener verheissung des gebürlichen gehorsams ... in ... schwarzen kleidern und weissen schleyern zu wandeln auferlegt werden
    WolfenbüttelKO.(1569) 260
  • ein closter, in welchem sie ... den schleyer annahm, und den andern als aebtißin vorstunde
    J.J. Schmauss, Ausführliches Heiligen-Lexicon (Köln 1719) 2412
III als Gegenstand von Kleider- und Handelsvorschriften
  • is en sal nymant tragen geuytzte slowir 
    1374 BreslUB. 239
  • auch sollen ... jhnen [Bauersfrauen] ... schleier mit guldin leisten, guldin vnd silbern gürtlen ... vnd seidin gewandt anzůtragen verbotten sein
    1552 WürtNLO. 28r
  • sollen indeß jhar ihr vier geordtnet ... werden, alß zweene raths collegen unndt zweene oder drey auß den schlörhändlern, welche ... die schaw an schlören ... verrichten
    1600 MittPlauen 9 (1892/93) 47
  • denen im ober-stande ... sol [auff begraͤbnissen] frey gelassen sein, den eltern, bruͤdern vnd schwestern, wie auch den traͤgern, binden vnd schleyer zu geben
    1604 CCMarch. V 1 Sp. 81
  • alsdann auch bey den begraͤbnussen ... eine grosse vbermaaß mit trawerbinden vnd schleyer außtheilen eingerissen, ... so wollen wir, daß solches ... eingestellt ... werden sol, alles bey straff 5. fl.
    1770 HessSamml. II 57
IV als Bestandteil der Frauengerade; als Nachlassgegenstand
vgl. Schappel
  • hat die frouwe by yrem gesundem lebin ... N.H. dy cleydere unde sloygere ... gegebin ... unde N.H. dy in syne gewere genommen, ... so ist her darby neher zcu bliebin unde daz zcu behaldene
    1474 PössneckSchSpr. I 141
  • wann in verdingten heyraten soͤn vnd toͤchter die vaͤterliche oder müterliche erbschafft on geschefft annemen, so sollen ... die toͤchter die müterliche klaider, auch schleyer, hauben vnd andere gepende [zum voraus nemen]
    NürnbRef. 1564 XXXIV 2
  • wo zwey zusammen kommen mit der ehe, wann sie darnach bey einander geschlaffend, stirbt der mann, so soll die frauw vor aller theilung vorauß nemmen jre gewandt, das zu jhrem leib gehoͤrt vnd was gehaͤuptlocht ist: vnnd vmb daß sie auff der theilung nicht barhaͤupt stande, so soll sie auch zween schleyer nemmen, die sie auff jrem haͤupt haben soll
    1597 Meurer,Liberey IV 55
V als Symbol der Entehrung; auch im Rahmen einer Ehrenstrafe
  • vii gl. fur drey schlewer, bedoͤrte meyde do mit geschlewert
    1502 NMittThürSächs. 2 (1836) 649
  • vj gl. vor ij newe schleyer geben, ßo ij beschlaffenen meygden geschickt
    1535 NMittThürSächs. 2 (1836) 649
  • truͤge sich auch zu, das sich megdte oder widwen selbst zu den gesellen ... [zum beyschlaffen] fuͤnden ..., alsdann ... sol der geselle der personen nicht mehr dann ein schleier, vnd ein pahr schue zugeben schuldig ... sein; er soll aber nichts destoweniger dem gerichtsherrn ... straffe geben
    1573 CCMarch. I 1 Sp. 330
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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