Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleierhändler

Schleierhändler

, m.

Kaufmann, der Schleier vertreibt
  • sollen indeß jhar ihr vier geordtnet ... werden, alß zweene raths collegen unndt zweene oder drey auß den schlörhändlern, welche ... die schaw an schlören ... verrichten
    1600 MittPlauen 9 (1892/93) 47
  • daß jeder schleyer-händler sich binnen 8 tagen anzumelden, die künftig damit handeln wollenden aber ... 1 gülden in die lade einzulegen [haben]
    1618 MittPlauen 9 (1892/93) 7
unter Ausschluss der Schreibform(en):