Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleierhändler
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Schleiergeschmuck
Schleierhandel
Schleierhändler
, m.
Kaufmann, der Schleier vertreibt
- sollen indeß jhar ihr vier geordtnet ... werden, alß zweene raths collegen unndt zweene oder drey auß den schlörhändlern, welche ... die schaw an schlören ... verrichten1600 MittPlauen 9 (1892/93) 47
- daß jeder schleyer-händler sich binnen 8 tagen anzumelden, die künftig damit handeln wollenden aber ... 1 gülden in die lade einzulegen [haben]1618 MittPlauen 9 (1892/93) 7