Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleiermagd
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, f.
Magd (II), die geschwängert worden ist und wegen Verlusts der jungfräulichen Ehre einen Schleier tragen muss
- unzucht lediger personen unter knechten und mägden ist sehr gemein, wehre einer ernsten straffe hoch von nöten. der rath hat fur wenig wochen eine schleiermagd aus ihren gerichten ziehen heissen1578 GQProvSachs.2 XI 457
- daselbst hat eine schleyer-magd, wie man sie nennet, so schwangeres leibes, bey ehrlichen leuten eingemiethet, die es anfaͤnglich nicht gewust, wie es um sie beschaffen1580 Knauth,Altenzella VII 130Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
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