Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schleiern

schleiern

, v.

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mit einem Schleier versehen; va. als Strafe für eine Frau, die sich nicht standesgemäß verhalten hat oder unzüchtig war
vgl. hauben
  • wehre es aber das eine jungfraw sich ihrem stande nicht gemehs halten thet, sal der radt dero ... sagen lassen, sich von andern frohmen vnd zuchtigen jungkfrauen ihrer geselschaft zu enthalten vnd ihr heupt zu schleigern 
    1534 FrankenhausenStR. 476
  • wann ein weibsperson öffentlich in der unzucht betretten ... were und gleichwol für eine magt im börtlein, krenzlen oder haren gehen thete, der söllen zur busse ... die hare abgeschnitten und geschleiert werden
    1540 Preußen/Sehling,EvKO. IV 54
  • wenn ein weibesperson offentlich in der unzucht betreten ... were und gleichwol für eine magd im börtlein, krenzlein oder haren hergehen tete, der sollen zur buß, andern zur scheu, die har abgeschnitten, an den pranger genagelt und die person geschleiert und der stadt oder amts verwiesen werden
    1577 PreußLO./QNPrivatR. II 1 S. 378
unter Ausschluss der Schreibform(en):