Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schleiern
Artikel davor:
Schleichenscheffel
Schleichviert
Schleichweg
Schleick
Schleier
Schleiererbgut
Schleiergeschmuck
Schleierhandel
Schleierhändler
Schleiermagd
schleiern
, v.
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mit einem Schleier versehen; va. als Strafe für eine Frau, die sich nicht standesgemäß verhalten hat oder unzüchtig war
vgl.
hauben
- wehre es aber das eine jungfraw sich ihrem stande nicht gemehs halten thet, sal der radt dero ... sagen lassen, sich von andern frohmen vnd zuchtigen jungkfrauen ihrer geselschaft zu enthalten vnd ihr heupt zu schleigern1534 FrankenhausenStR. 476Faksimile (ca. 81 KB)
- wann ein weibsperson öffentlich in der unzucht betretten ... were und gleichwol für eine magt im börtlein, krenzlen oder haren gehen thete, der söllen zur busse ... die hare abgeschnitten und geschleiert werden1540 Preußen/Sehling,EvKO. IV 54Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wenn ein weibesperson offentlich in der unzucht betreten ... were und gleichwol für eine magd im börtlein, krenzlein oder haren hergehen tete, der sollen zur buß, andern zur scheu, die har abgeschnitten, an den pranger genagelt und die person geschleiert und der stadt oder amts verwiesen werden1577 PreußLO./QNPrivatR. II 1 S. 378
Artikel danach:
Schleierordnung
Schleierweberin
Schleierzoll
Schleif
1Schleife
2Schleife
3Schleife
1schleifen
2schleifen