Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 3Schleife
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, f.
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entrundet von Schlaufe, Schläufe
I
aus einem Seil gebundene, ausgelegte Schlinge als Jagdfalle; in Verboten
vgl.
Schleifenstellen
- unter den forstverbrechen ist eines der vornehmsten die wilddieberey ... durch neze, schleifen ... und fallen1785 Fischer,KamPolR. II 805Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- außer den dohnen sind schleifen und schlingen ... zur einfangung des federwildes, gänzlich verboten1794 PreußALR. II 16 § 61