Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleifung

Schleifung

, f.

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I das entehrende Schleppen eines zum Tode Verurteilten zur Richtstätte; zur Verschärfung einer Todesstrafe
  • mord unter bluts-freunden: ... mit schleiffung und dem schwerdt ... zu straffen
    1723 Lünig,CJMilit. 116
  • bey diesen todesstraffen kann ... die pein noch weiters durch schleiffung zur richtstatt ... vermehret ... werden
    1769 CCTher. 5 § 3
  • auf jede mordthat, welche ... durch mittel verübt worden, die ... schwer ... zu entdecken sind, soll die ... todesstrafe durch schleifung auf den richtplatz geschärft werden
    1794 PreußALR. II 20 § 856
  • mord der kinder oder ehegatten wird mit dem rade von unten herauf, und mit schleifung des verbrechers zum richtplatze gestraft
    1794 PreußALR. II 20 § 874
  • bei vergiftungen wird die durch die that an sich verwirkte todesstrafe durch schleifung auf den richtplatz geschaͤrft
    1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 381
II Niederreißen eines Gebäudes
  • es soll auch eines solchen [Landes-]verraͤhters gedaͤchtniß durch zerbrech- und zerreissung seiner ehren-zeichen, schleiffung seiner wohnung, confiscation der guͤther und sonsten ausgerottet werden
    1721 PreußLR. 1721 VI 5, 6 § 2
  • haben ... die bergische staͤnde bewilligt, daß die ausserordentliche landeskosten fuͤr ... weg-reparation und schleifung der festung auf freie sowohl als unfreie ... nach dem bisherigen provisorischen anschlags-fuß umgelegt werden moͤgen
    1803 Bewer,Rechtsfälle VI 183 Anm.
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