Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleifweg

Schleifweg

, m.

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unbefestigter Feldweg, dessen Benutzung zT. zum Schutz der Feldfrüchte reglementiert, zT. wegen der missbräuchlichen Nutzung als Schleichweg ganz verboten ist
  • wo dann ... schlaipfweg sind, da sol jegklicher der ... landtlüten den andren schlaipfweg lassen faren
    1487 SGallenOffn. II 523
  • die weg in beschloßenen sommer- und winterfeldt seind umb 1 fl. verbotten vnd die schlaifweg vmb 1/2 fl.
    1620 ZKulturg. 8 (1901) 177
  • allen posten ist es erlaubt, sich der neben-, schleif- und feldwege zu bedienen
    1713 Wiesand 842
  • [für] zollbare waaren [sollen] ... bei- und schleif-wege vermiden werden
    1757 Estor,RGel. I 824
  • daß die bey- und schleif-wege abgeschaffet, und die reisenden angewiesen werden ..., sich lediglich der hauptstraße zu bedienen. hierzu wird ... die aufsicht der zollausreuter erfordert
    1758 v.Justi,Staatsw. II 156
  • wollen wir ... gewarnet haben, auf der reise ... sich keiner andern als der grossen herr- und land-strassen zu bedienen, alle schleif- und nebenwege ... zu vermeiden ..., daß derjenige, so dawider handelt ... am leibe ... bestrafet werden soll
    1770 NCCPruss. IV 7337
  • sollen die wege, die den posten zu desto geschwinderer und richtiger innehaltung ihrer kourse, als die ... fuͤrsten- herrn- schleif- neben- und feldwege, zu befahren erlaubt sind, immer in baulichen wesen erhalten ... werden
    1797 Schwarz,LausWB. V 148
  • dergleichen extrabefoͤrderung oder stafetten nicht durch schleif- oder nebenwege ... durch boten, bauern oder sonst fortbringen
    1805 RepRecht XII 53
unter Ausschluss der Schreibform(en):