Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schleißen
Artikel davor:
Schleifung
Schleifweg
Schleifweide
schleifweiden
Schleifzehnte
Schleifenzins
Schleiß
(schleißbar)
Schleißbaum
(schleißeln)
schleißen
, v.I etw. im Kleinen, einzeln verkaufen
II (streitende Parteien, sich) versöhnen; einen Streit, Zwist schlichten
III nutznießen, nießbrauchen; schleißende Were Nießbrauch
IV etw. (durch Beschluss, Urteil) abschließen, beenden
V etw. beschließen, einen Beschluss fassen; Brüche schleißen eine Geldbuße verhängen (Belege 1456, 1457); jn. auf die Pforte schleißen jn. zu einer Gefängnisstrafe (in einer Pforte (III)) verurteilen (Beleg 1503)
VII (eine Gesellschaft) auflösen; von einander schleißen die Geschäftsbeziehung aufheben
VIII (einen Kauf) rückgängig machen
IX (eine Ehe) scheiden, lösen
X ablaufen, Gültigkeit verlieren
XI jn. aus seinem Erbe schleißen jm. sein Erbe aberkennen
XII (ein Bauwerk) ab-, niederreißen
XIII (ein Schiff) abtakeln
XIV etw. verderben, verwüsten
XV entrinden, schälen, Bast vom Stengel trennen