Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleißenlicht
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Schleiß
(schleißbar)
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(schleißeln)
schleißen
Schleißer
Schleißerin
Schleißgut
(Schleißenheit)
Schleißlehen
Schleißenlicht
, n.
Licht von angezündeten Schleißen (VI)
- [Verbot von] schleißen- oder spahnlicht oder scheibstroh1525 JbMittelfrk. 56 (1909) 90
- [niemand darf] durch eines anderen hof mit offenen fackel-, schleißen- oder stroh-licht gehen, bey buß 3 ℔1730 MainfrJb. 14 (1962) 271