Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleißenlicht

Schleißenlicht

, n.

Licht von angezündeten Schleißen (VI) 
  • [Verbot von] schleißen- oder spahnlicht oder scheibstroh
    1525 JbMittelfrk. 56 (1909) 90
  • [niemand darf] durch eines anderen hof mit offenen fackel-, schleißen- oder stroh-licht gehen, bey buß 3 ℔
    1730 MainfrJb. 14 (1962) 271