Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleißer
Artikel davor:
Schleifweg
Schleifweide
schleifweiden
Schleifzehnte
Schleifenzins
Schleiß
(schleißbar)
Schleißbaum
(schleißeln)
schleißen
Schleißer
, m.
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I
Inhaber eines Schleißes (IV 1)
- als die, so verpenn gůt besitzen, fur schlissen [lies: schlisser] desselben geachtet werden und ... nit gewalt und macht haben, desselben gůtz uber die nutz und frücht anzůgriffen1500 BernStR. VII 1 S. 148Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wenn der schlyßer ... mit todt abscheydet, so soll das v̈berblyben gůtt ... fallen den rechten erben oder personen, denen es zůgehördt1566 MurtenStR. 312Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die ... erben ... moͤgent ouch den schlyßer zwingen, soͤlliche guͤtter allso in eeren zů erhalten oder von hannden zů laßenn1566 MurtenStR. 312Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- besitzt ein vatter syner frauwen gut als ein schlysser, so ist alles syn gut darumb für vnderpfand verhaft vnd für vnderpfand verpflicht, darmit den kinderen als der mutter erben nichts abgange1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. II Art. 212
- ein schlisser soll vnd mag von dem eigenthumb, vf welchem er den schlyss hat, nichts gaben, dann allein vs oder ab synem schlyss1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. III Art. 352
- werden in dem schleiß oder leibgeding roß, veih [!] ... auch harnisch, gewehr und kleider nicht mit eingezogen, sondern die erstere unter die erben und den schleisser vertheilt, die letztere aber dem manns-stammen ... abgefolget1728 Leu,EidgR. II 202Faksimile - in Google Books
II
Person, die etw. im Kleinen verkauft
vgl.
Schleiß (II),
schleißen (I)
- backer noch sliter van broot15. Jh. MnlWB. VII 1294
- idt schollen oock de schlytern und backers ohr groff undt kleen brood na der stadt ... lodt backen ... by poena1589 OstfriesBauerR. 3