Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleißgut
Artikel davor:
schleifweiden
Schleifzehnte
Schleifenzins
Schleiß
(schleißbar)
Schleißbaum
(schleißeln)
schleißen
Schleißer
Schleißerin
Schleißgut
, n.
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Besitzung, die jemand als Schleiß (IV 1) innehat
bdv.:
Schleißstück
- soll der schlyßendt den erben ... gnůgsame bürgschafft gaͤben vnnd versichern mit brieffen, soͤllichs schlyßgůtt zů siner zytt ... widerumb zů finden1566 MurtenStR. 312Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- es sol ... keiner, der einich stuck oder gůt ... genuͤtzet hat, ohne klag vnd grichtliche erkandnuß von der besitzung desselbigen gestossen werden: vßgenommen die, so schlißguͤtter besitzen vnd ihre erben, wan namlich der schliß ... oder lybzucht ein endtschafft gwünnen1616 WaadtStat. 296Faksimile (ca. 274 KB)
- sy [fraw] sol ... alle beschwaͤrden, so vff soͤlchem ihrem schlyßgůt stuͤnden, vber sich nemmen1616 WaadtStat. 314Faksimile (ca. 265 KB)
- daß ... die kinder, so von einem vatter oder einer můtter, aber von ... mehr wyberen oder mannen ehelich erzilet vnd erboren, es syendt ... vor- oder nachkindt, an dem lybding oder schlyßguͤtteren, so ihr vatter oder můtter beseßen ..., alle in glychen theyl ... zuo erb stahn vnd gahn söllindt1620 FrutigenStatR. 210Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- soll er [schlysser] alle zinsen, pflicht vnd beladnussen, so vf denselbigen schlyssgütern stahnd, gegen allen denjenigen, denen si zugehörend, zahlen, erstatten vnd abtragen, wie der vergaber selb hätte thun sollen1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. III Art. 371
- fahls die eint oder andere solcher schleißenden persohnen liederlich haußhielte ... andere, denen die schleißgüther ... gebühren, verlurst zu besorgen hätten, so mögend sie auff die versicherung solchen guts tringen1715 MurtenStR. 470Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- weil ... die wittib, neben ihrem erbsgeld auch noch den sitz im hauß und etwas schleußgüter, so lang sie nicht wieder heurathet, ohne entgeld zu geniessen hat1757 BaselRQ. II 321Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)