Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleißgut

Schleißgut

, n.

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Besitzung, die jemand als Schleiß (IV 1) innehat
  • soll der schlyßendt den erben ... gnůgsame bürgschafft gaͤben vnnd versichern mit brieffen, soͤllichs schlyßgůtt zů siner zytt ... widerumb zů finden
    1566 MurtenStR. 312
  • es sol ... keiner, der einich stuck oder gůt ... genuͤtzet hat, ohne klag vnd grichtliche erkandnuß von der besitzung desselbigen gestossen werden: vßgenommen die, so schlißguͤtter besitzen vnd ihre erben, wan namlich der schliß ... oder lybzucht ein endtschafft gwünnen
    1616 WaadtStat. 296
  • sy [fraw] sol ... alle beschwaͤrden, so vff soͤlchem ihrem schlyßgůt stuͤnden, vber sich nemmen
    1616 WaadtStat. 314
  • daß ... die kinder, so von einem vatter oder einer můtter, aber von ... mehr wyberen oder mannen ehelich erzilet vnd erboren, es syendt ... vor- oder nachkindt, an dem lybding oder schlyßguͤtteren, so ihr vatter oder můtter beseßen ..., alle in glychen theyl ... zuo erb stahn vnd gahn söllindt
    1620 FrutigenStatR. 210
  • soll er [schlysser] alle zinsen, pflicht vnd beladnussen, so vf denselbigen schlyssgütern stahnd, gegen allen denjenigen, denen si zugehörend, zahlen, erstatten vnd abtragen, wie der vergaber selb hätte thun sollen
    1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. III Art. 371
  • fahls die eint oder andere solcher schleißenden persohnen liederlich haußhielte ... andere, denen die schleißgüther ... gebühren, verlurst zu besorgen hätten, so mögend sie auff die versicherung solchen guts tringen
    1715 MurtenStR. 470
  • weil ... die wittib, neben ihrem erbsgeld auch noch den sitz im hauß und etwas schleußgüter, so lang sie nicht wieder heurathet, ohne entgeld zu geniessen hat
    1757 BaselRQ. II 321