Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Schleißpfennig)
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schleißen
Schleißer
Schleißerin
Schleißgut
(Schleißenheit)
Schleißlehen
Schleißenlicht
Schleißmarkt
(Schleißpfennig)
, m., (Schlißpfennig), m.
Geldbetrag zur Deckung von Unkosten, hier einer Zunft
bdv.:
Schlißgeld
- wer aber des kramhandels sich offintlich gebrauchen, soll mit solchem schledtpfenning verschonet sein, zu den andern contributionibus und gemeinen beschwerungen seinen inbuhrenden anteil erlegen1596 Ramdohr,MagdebSeidInn. 88
- wer aber des crahmhandels sich offentlich gebrauchet, soll mit solchen schlettpfennig verschonet sein, zu den ander contributionibus undt gemeinen beschwerungen seinen gebührenden anteil erlegen1668 Ramdohr,MagdebSeidInn. 99