Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schlenkeln

schlenkeln

, v.

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Iterativ zu schlenken 
von Dienstboten: sich zwischen zwei Dienstverhältnissen dem Müßiggang hingeben
vgl. Ehehalte
  • [Übschr.:] von der ehehalten schlencklen 
    BairLR. 1616 S. 659
  • als sich aber die ehehalten ... angemast, ... wann sie schlencklen, einen laib brots ... zu begeren, sol dasselb hiemit bey der straff ... (auch denjenigen ehehalten, die ... im dienst bleiben, die schlenckelzeit) ... abgeschafft sein
    BairLR. 1616 S. 660
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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