Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlepper

Schlepper

, m.

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I Person, die eine schwere Last trägt
  • sobald der winter vergangen ... so sollen die darzu geordnete schlepwege, welche allenthalben gereiniget ... werden, damit sie kahnhafftig sein mögen, ... von denen darzu verordneten tüchtigen und fleißigern schleper, der in einem ieden ... dorffe soll gehalten und verordnet sein, mit fleiß morgends und abends geschleppt werden
    oJ. Beck,DanzigerNehrung 204
II Bergarbeiter, der das gehauene Gestein wegtransportiert
  • soll der ... schlepper ... nicht schichtenweise, sondern kuͤbel-, tonnen- oder treibenweise bezahlet erhalten
    1766 NCCPruss. IV 363
  • saͤmmtliche berg- und huͤttenleute Schlesiens, welche zur knappschafft gehoͤren, sollen in drey klassen eingetheilt werden ... zur dritten klasse: die gemeinen berg- und huͤttenleute, als ... schlepper, haspelzieher, grubenjungen
    1801 NCCPruss. XI 592
  • jede fundgrube muß wenigstens mit einem berghauer und einem schlepper belegt seyn, die taͤglich acht stunden eine schicht arbeiten
    1809 v.Berg,PolR. VII 425
unter Ausschluss der Schreibform(en):