Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleppsack

Schleppsack

, m.

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Prostituierte, Konkubine; auch als strafbares Scheltwort
  • [strafbare Injurie:] ein schleppsak, eine brakin
    1558 JbMittelfrk. 1 (1830) 33
  • was die gottlosen vnverschambten concubinen, die man gemain köchin zu nennen pflegt, belangt: ... schier alle [Priester sind] ... mit solchen schäntlichen schleppseckhen behenckht vnnd [haben] mit ihnen auch kinder aus verdambter geburth erzeugt
    1577 Schmeller2 I 531
  • succuba ... slepsack 
    1590 DiefenbGl. 563c
  • daß man kein besseres expediens werde ausfindig machen können, als wenn zu bestrafung dergleichen schleppsäckh und leichtfertigen dürnen ein zuchthaus errichtet ... würde
    1751 NeuburgKollBl. 55 (1891) 124
  • dahingegen wider die dritte gattung der huren und gemeinen schleppsaͤcken ... landgerichtlich mit empfindlicher leibsstraffe, und jeweiliger lands- oder landgerichtsverweisung zu verfahren ist
    1769 CCTher. 81 § 2