Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleppsack
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, m.
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Prostituierte, Konkubine; auch als strafbares Scheltwort
zu
Sack (IV)
- [strafbare Injurie:] ein schleppsak, eine brakin1558 JbMittelfrk. 1 (1830) 33
- was die gottlosen vnverschambten concubinen, die man gemain köchin zu nennen pflegt, belangt: ... schier alle [Priester sind] ... mit solchen schäntlichen schleppseckhen behenckht vnnd [haben] mit ihnen auch kinder aus verdambter geburth erzeugt1577 Schmeller2 I 531Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- succuba ... slepsack1590 DiefenbGl. 563cFaksimile - in Google Books
- daß man kein besseres expediens werde ausfindig machen können, als wenn zu bestrafung dergleichen schleppsäckh und leichtfertigen dürnen ein zuchthaus errichtet ... würde1751 NeuburgKollBl. 55 (1891) 124
- dahingegen wider die dritte gattung der huren und gemeinen schleppsaͤcken ... landgerichtlich mit empfindlicher leibsstraffe, und jeweiliger lands- oder landgerichtsverweisung zu verfahren ist1769 CCTher. 81 § 2Faksimile - in Google Books
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