Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schleunig
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schleppen
Schlepper
(Schlepplähmnis)
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Schleppweg
Schlesbrett
schlesisch
Schleswiger
Schleswigeramt
Schleudern
schleunig
, adj., adv.
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zügig, schnell, unverzüglich; keinen Aufschub duldend; überwiegend im Zsh. mit (Gerichts-)Verfahren; zu schleunigen Rechten verhelfen für schnelles Recht sorgen; schleuniger Beweis augenscheinlicher Beweis
bdv.:
kurz (A III 5 b),
schleuniglich
vgl.
peremptorisch
- zu furderung ... slewniger abuertigung der partheyen ..., wellen wir verorden vnd setzen vier gesworen redner oder procuratores1497 BambHofGO. 14Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- was vrteil also vor vnsern reeten gesprochen ... ist, ... wollen wir nach gestalt einer yeden sach gepurlich furderlich zimlich vnd slewnig volczihung vnd execution verfugen damit einem yden ... czu seiner sachen verholffen [wird]1497 BambHofGO. 15Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- so sie aber also gůtlich nit vertragen werden moͤchten, so sol als dann baidtailn wie sich gebürt zů fürderlichem schleinigem rechtlichem vßtrag vnd entschaid verholffen ... werdenWürtLO. 1515 Bl. CrVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- soll ... der herr richter ihme gegen sie schleunig recht halten1539 BaselRQ. I 1 S. 359 Anm. 114Faksimile (ca. 212 KB)
- dise geschworne procuratores sollen sich auch mit vberflussigen handlungen nit beladen noch vberhauffen, sonnder an souil sachen, alß sye den partheyen mit stattlicher, notdurfftiger bewegung vnd außfüerung schleinig vnd fürderlich zu* orth zebringen sich getroesten moegenNÖLGO. 1557 Bl. 14vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wie dann auch ... die gerichtsoberkaiten allenthalben, jhnen ... fürderlichs schleunigs recht, mit geringistem vnd eingezognisten costen mitthailenTirolLO. 1573 II 15Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- daß in allen peinlichen sachen dem rechten schleinig nachgangen, verholffen vnnd nachlaͤssiger gefaͤrlicher weiß nit verzogen werdeSteirPGO. 1574 I 66Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- damit auch alle obgeschribene termin vnd rechtstaͤg desto vnuerbruͤchlicher gehalten vnd denen gemeß schleinig in der sachen procedirt werden1597 StraßbGO. 15vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- soll der hofrichter ... ainen schleunigen peremtorischen gerichtstag ... anseczen1601 CDSiles. 27 S. 240
- einem jeden unpartheiisch schleunig geburlich recht vermoge der ... landt- und hofgerichts auch andere ordnungen ... widerfahren zu lassen1618 Engelke,GogerichtDesum 80Faksimile (ca. 65 KB)
- damit die schützmeister in verrichtung ihres ambtes dabey gehandhabet werden, ihnen so offt es vonnöhten, bey insammlung und einforderung der brüche und poen fällen ... schleunige execution wieder die wiederspenstigen und saumhafftigen ... wiederfahren möge1618 OstfriesBauerR. 23
- so sollen ... die assessores ... schuldig sein, solche acta vor allen andern zu expedieren und den interessierten parteien zu schleunigen rechten zu verhelfen1654 JRA.(Laufs) § 152
- [Marg.:] die einschaͤtzung deren pfaͤnder schleunig fuͤrzunehmenÖstExekO.1655 S. 304Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- jedoch wird ein jede obrigkeit ernstlich ermahnt, dergleichen pupillen-sachen ... schleunig, und embsig zubefuͤrdern, damit sich kuͤnfftig, weder die geweste pupillen, noch dero gerhaben zubeschwaͤren ursach haben1669 ÖGerhabO. 423Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß ... das uͤbrige herumb-gartende muͤßige gesindl aber schleunig hinweggebracht und auff betretten mit schwaͤrer straff belegt werden sollen1695 CAustr. I 207Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- dieses [stadt-gericht] ... ist gehalten, den parthen schleunige justiz ... zu administriren1724 MittKönigsberg 2 (1910) 175
- wann auch der bauervogt ein dingwall aussendet, soll derselbe schleunig fortgesand ... werden1757 SchleswDorfO. 160
- gerichtsschöppen ..., die bloß zu dieser handlung vereidet worden, können nur in schleunigen und dringenden fällen zugelassen werden1794 PreußALR. I 12 § 84
- alle gewaltsame todesarten ... muß der pfarrer der ordentlichen obrigkeit schleunigst anzeigen, und vor erfolgter untersuchung weder das begräbniß, noch die abfuhr gestatten1794 PreußALR. II 11 § 477
- ist der beweis so geeigenschaftet, daß der richter uͤber seinen gehalt und werth sogleich ohne zeitverlust zu urtheilen vermag, so wird er ein schleuniger ..., in dem entgegengesetzten falle aber, ein nicht schleuniger genannt1799 RepRecht IV 8Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)