Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleuseinigung

Schleuseinigung

, f.

Personenverband, der gemeinschaftlich eine Schleuse (I) zum Zweck der Landentwässerung unterhält
  • [wollen die Nachbarn eines enteigneten Landbesitzers dessen Land nicht annehmen,] so sol es dem hoffschlage oder schleußeinigung angebothen werden, welche solch loßgeschlagenes land fuͤr erb und eigen annehmen und den darauff gehoͤrigen teich verfertigen sol
    1643 Hackmann Mantissa 48
  • wuͤrde sichs ... zutragen, daß einer ... seinen breckfaͤlligen teich nicht ... machen lassen wolte, also, daß die schleußeinigung einigen schadens sich daruͤber zu befahren; so sol der teichgraͤfe ... den spaden auff den teich setzen; wodurch der eigenthuͤmer seines landes eigenthum ... verlustig seyn sol
    1643 Hackmann Mantissa 48
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