Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlich

Schlich

, m.

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feinkörniges Erz
  • es soll auch ohne vorwissen unserer berg-richter keinerley ertz, kuͤß noch schlich gefroͤnt und ungefroͤnt, ... erkaufft noch verkaufft werden
    1553 FerdBO. Art. 90
  • wie viel die hütte von den zum schmelzen eingelieferten und zugewogenen erzen oder schlichen, an metall auszubringen, und den eigenthümern zu liefern schuldig sey, muß nach den vor anfang des schmelzens angestellten proben bestimmt werden
    1794 PreußALR. II 16 § 477
unter Ausschluss der Schreibform(en):