Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schlichten
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Schleuseschworen
Schleusevogt
Schleusenwächter
(Schleuswächteramt)
Schleusenzoll
(Schleuszucht)
(schlewig)
Schlich
Schlichkauf
Schlichtamt
schlichten
, v.I einen (Rechts-)Streit (durch Schiedsspruch) beenden; Schiedsurteile fällen; (über jn.) richten
II (als Schlichter streitende Parteien) aussöhnen, einigen, zu einem gütlichen Ausgleich untereinander bewegen
IV das bestehende Recht (oder Unrecht) nach Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit verändern, auch (bei Zünften): etw. (durch Mehrheitsentscheid) regeln
V Widersprüche, Ungereimtheiten auflösen
VI abrechnen, (eine Handelsgesellschaft, Güter- oder Wirtschaftsgemeinschaft) durch Abrechnung aller wechselseitigen Ansprüche auflösen; eine Erbteilung vornehmen; das eine gegen das andere schlichten etw. verrechnen
VII einebnen, dem Erdboden gleichmachen, (Bauwerke) 2schleifen (III)
VIII (Leder, Tuch) glätten; in Zunftbestimmungen
IX ordentlich aufstapeln, aufeinanderschichten