Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schlichten

I einen (Rechts-)Streit (durch Schiedsspruch) beenden; Schiedsurteile fällen; (über jn.) richten
II (als Schlichter streitende Parteien) aussöhnen, einigen, zu einem gütlichen Ausgleich untereinander bewegen
III refl.: sich einigen, aussöhnen, auf etw. verständigen, häufig iVm. richten und sühnen 
IV das bestehende Recht (oder Unrecht) nach Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit verändern, auch (bei Zünften): etw. (durch Mehrheitsentscheid) regeln
V Widersprüche, Ungereimtheiten auflösen
VI abrechnen, (eine Handelsgesellschaft, Güter- oder Wirtschaftsgemeinschaft) durch Abrechnung aller wechselseitigen Ansprüche auflösen; eine Erbteilung vornehmen; das eine gegen das andere schlichten etw. verrechnen
VII einebnen, dem Erdboden gleichmachen, (Bauwerke) 2schleifen (III) 
VIII (Leder, Tuch) glätten; in Zunftbestimmungen
IX ordentlich aufstapeln, aufeinanderschichten