Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schließelohn
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Schließeramt
(Schließerdienst)
(Schließerei)
(Schließereivogtei)
(Schließerknecht)
(Schließerschaft)
Schließgeld
(Schließgulden)
schließig
schließlich
Schließelohn
, m.
wie Schließgeld (I)
- [der Marktvogt erhält vom Rat einen Gulden als] gehörigen schließelohn1655 QNdSachs. 35 S. 62