Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schließeramt
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Schließer
Schließeramt
, n.
Finanzbehörde, Rentkammer
bdv.:
Schließerei (III)
- alle die nun ... zu brauwen gemeint, sollen und müssen von den brauverordneten vorerst an das schließerambt verwiesen werden, von dannen zettell zu erheben das sie in allen pürlich der schuldigkeit eine satisfaction gethan1633 Eisenbeiß,Braugew. 78