Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schließeramt

Schließeramt

, n.

Finanzbehörde, Rentkammer 
  • alle die nun ... zu brauwen gemeint, sollen und müssen von den brauverordneten vorerst an das schließerambt verwiesen werden, von dannen zettell zu erheben das sie in allen pürlich der schuldigkeit eine satisfaction gethan
    1633 Eisenbeiß,Braugew. 78