Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Schließerdienst)

(Schließerdienst)

, m.

Bestw. mit erhaltenem nd. Lautstand Schlüter- 
Amt, Tätigkeit eines Schließers (II 2) 
  • B. bittet, daß nach endigung der admodiation der schlüterei Calcar er vermöge churfürstlicher verschreibung ... zu solchem schlüterdienst wieder gelangen möchte
    1661 ProtBrandenbGehR. VI 312