Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schließlich

schließlich

, adj., adv., subst.

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I schlüssig (I), bündig, plausibel
bdv.: schließig
  • sol des zeugen sage ... allweg schliessen, vnnd zum wenigsten vermůtlich [sein], als, so der zeug gefragt würde, ob einer reich were, vnd er antwort: ia, vrsach seines wissens, das er sein nachbaur were. in disem fall würde die sage für schließlich geachtet
    1536 Gobler,GerProz. 38v
  • daß alsdann cammer-richter und beysitzer, unangesehen daß die in specie gethane begehren nicht foͤrmlich noch schließlich [sind], auf die fuͤrbrachte narrata erkennen sollen
    1557 RAbsch. III 158
  • dass sie [Prokuratoren einer Partei vor Gericht] nun hinfüron ihre weiss- und gegenweissarticl den ergangnen urtln und abschieden gemäss und zu der sachen substanz dermassen dienstlich und schliesslich stellen, damit die dem gegenteil anzufechten und zu disputiern nit von neten tue
    1570 WienSachwO. 123
  • es sollen aber die satzstueck vnd articul, so vbergeben werden, ins gemeyn foermlich, rechtmessig, schließlich, lauter, der sachen dienstlich ... seyn
    FrankfRef. 1578 I 26 § 7
  • da dieselbigen [beweiß artickel] erheblich vnd schließlich befunden, sollen hoffrichter vnd vrtheilsprecher den klaegern zu deren beweisung durch einen gerichtlichen bescheidt zulassen
    1597 Meurer,Liberey I 40
II abschließend, endgültig
  • daß der oberste ohne beysein der zugeordneten ... in wichtigen sachen nichts schließlichshandeln solle
    1555 Moser,KreisAbsch. I 28
  • das er [Präsident des Hofkammerrats] allweeg denselben wissenden camerrath am ersten anfrage, auf das die andern räth ire vota desto schliesslicher ... stellen mügen
    1568 HofkInstr. 323
  • die schließlich vergleichung oder kauffnothel
    1568 Zwengel 128v
  • wann der verkhaufer ime in ersten schließlichen khaufshandlung ... den widerkhauf deßelbn guets ... bevorbehielt, so mugen seine ... bluetsfreünd ... zu solichem guet einstehen
    1599 NÖLREntw. II 2 § 27
  • das ... i.m. [Ihre Majestät] aber ihme nichts schliesliches geandworttet [habe]
    1607 ActaBrandenb. III 188
  • summarj vnd neben stritt haben auch nit mehr alß 4 schrifften, alß: ... no. 3. die schliesßliche replic no. 4. die gegenschliesßliche duplica
    1654 NÖLO. I 26 § 5
  • bey aufsezung der abschidt, soll man ... die clag kürzlich erzehlen, hierauf dem richter ... anzeigen ... ob etwo in der sachen vorhero schon ein interlocutori abschiedt ergangen. so dan die endt vnd schließliche wordt clar vnd lauter geben, vnd nicht ... solche wort gebrauchen, welche widerumb ein stritt verursachen möchten
    1654 NÖLO. I 51 § 5
  • schließliche nothdurfft: der abschied habe ob und auf sich die nachfolgende ausdruckentliche bedingnuß
    1670 Abele,Unordn. I 173
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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