Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schließpförtner
Artikel davor:
(Schließerei)
(Schließereivogtei)
(Schließerknecht)
(Schließerschaft)
Schließgeld
(Schließgulden)
schließig
schließlich
Schließelohn
Schließmarkt
Schließpförtner
, m.
hier: Gerichtsdiener, der Verurteilte in den Block (I 2) spannt
- dem schlutportener 6 sch.1615 MünsterGew. 101
- [Vorschlag,] daß etwa andere diener als schließpförtner oder dergleichen zu verordnen, so allein den angriff und das fangen und spannen zu tun [haben]1628/31 MünsterGew. 132