Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schließpförtner

Schließpförtner

, m.

hier: Gerichtsdiener, der Verurteilte in den Block (I 2) spannt
  • dem schlutportener 6 sch.
    1615 MünsterGew. 101
  • [Vorschlag,] daß etwa andere diener als schließpförtner oder dergleichen zu verordnen, so allein den angriff und das fangen und spannen zu tun [haben]
    1628/31 MünsterGew. 132