Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlinge
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schlimm
(schlimmrechen)
Schlinge
, f.
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II
3Schleife (I), als Jagdfalle
- es soll kein ... schlingen, damit das lauffende und fliegende wildpraͤt gedaͤmpffet, bey ... bauersleuten gebrauchet ... werden1597 CJVenatorio-Forest. III 15Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- wird den bauren ernstlich untersaget, daß niemand von ihnen sich unterstehen soll ... schlingen noch andere inventionen, zu bestrick- und beruͤckung allerley wildes zu gebrauchen1682 SammlLivlLR. II 836Faksimile - in Google Books
- fangeisen und schlingen zu legen ... wird ... jedem jagdbesitzer in seinem banne gestattet1786 Moser,ForstArch. I 187Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wilddiebereyen, die ohne schießgewehr, netze, oder schlingen verübt sind, werden als gemeiner; wenn sie aber mit dergleichen werkzeugen verübt worden, als ein schwerer ... diebstahl gestraft1794 PreußALR. II 20 § 1145
- fuchseisen oder schlingen duͤrfen nur an abgelegenen oͤrtern, und mit solcher vorsicht, daß dadurch weder menschen noch vieh ... zu schaden kommen koͤnnen, gelegt werden1809 v.Berg,PolR. VII 407Faksimile - in Google Books
III
pl.?: eine Foltermethode an der Reckbank (I)
- [Verdächtige] bekennt uppe dee reke in pine der schlingen, dat se G. ... dat luͤchterne oge uthgethoͤwert hadde1422 Kiel/Dreyer,Anm. 19 Anm. 6
IV
Teil einer Kopfbedeckung für Frauen; nach afries. Recht ist deren Beschädigung bußpflichtig
- enre frowa hera slinga ieuua hire hneze ofecuruuen eluue scillingar [(wird) einer Frau ihre (Hauben)schlinge oder ihre Haube abgeschnitten: elf Schillinge]14. Jh. EmsigerR. 64
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