Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlingenstellen

Schlingenstellen

, n.

Jagd mit einer Schlinge (II), häufig verboten
  • soll auch hiemit daß schlingenstellen, haaßenschießen vndt laußen, so weit die herrschafft deßen gerechtigkeit haben vndt ihre marckhung gehet ... verbotten ... sein
    1655 Wüst,Policey II 377