Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlingenstellen
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, n.
Jagd mit einer Schlinge (II), häufig verboten
- soll auch hiemit daß schlingenstellen, haaßenschießen vndt laußen, so weit die herrschafft deßen gerechtigkeit haben vndt ihre marckhung gehet ... verbotten ... sein1655 Wüst,Policey II 377
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