Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlinke

Schlinke

, f.

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Riegel, Verschluss
  • der pfarrhoff zu S. soll hinden undt vornen unbeschloßen stehen und mit einer schlincken zugethan, nacht und tage, uff daß, ob einer ubereilt würde, daß er flucht darein möcht nehmen
    1564 Sinsheim 459
unter Ausschluss der Schreibform(en):