Schloßgericht, n.
Schloßgericht, n.
I
im Ostseeraum: Gericht zweiter Instanz, Appellationsgericht
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muessbrauch der schlossgerichte, die welche die h. woywoden ex quadam consuetudine haben an sich bracht1597 ScrRPolon. XX 366
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wird er [gouverneur] ein schloss- oder appellationgerichte den clagenden und appellirenden parten ... andeuten1630 SBOstseeprov. 1900 S. 25
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soll solch appellation- oder schlossgerichte secunda instantia in eines jeden kraises haubtstadt ... gehalten werden1631 SBOstseeprov. 1900 S. 27
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ein oberburggraͤfliches amt zu Koͤnigsberg, welches eine art von hof- und schloßgericht macht. es bestehet aus dem oberburggrafen als praͤsidenten, der zugleich wirklicher geheimer staatsrath und glied der regierung, 3 assessoren, einem sekretarius ... seine gerichtsbarkeit beziehet sich bloß auf civilsachen1785 Fischer,KamPolR. II 158 Faksimile
II
für den Gerichtsbezirk eines Schlosses (VIII) zuständiges Gericht
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demnach vor dem reichgräflich Promnitzschen schloßgerichte alhier zu V. erschienen H.M., richter ... auch M.P., bauer alda, als syndicen der gemeinde daselbst1732 QBauernNdLaus. 81