Schloßgericht, n.

I im Ostseeraum: Gericht zweiter Instanz, Appellationsgericht
  • muessbrauch der schlossgerichte, die welche die h. woywoden ex quadam consuetudine haben an sich bracht
    1597 ScrRPolon. XX 366
  • wird er [gouverneur] ein schloss- oder appellationgerichte den clagenden und appellirenden parten ... andeuten
    1630 SBOstseeprov. 1900 S. 25
  • soll solch appellation- oder schlossgerichte secunda instantia in eines jeden kraises haubtstadt ... gehalten werden
    1631 SBOstseeprov. 1900 S. 27
  • ein oberburggraͤfliches amt zu Koͤnigsberg, welches eine art von hof- und schloßgericht macht. es bestehet aus dem oberburggrafen als praͤsidenten, der zugleich wirklicher geheimer staatsrath und glied der regierung, 3 assessoren, einem sekretarius ... seine gerichtsbarkeit beziehet sich bloß auf civilsachen
    1785 Fischer,KamPolR. II 158 Faksimile
II für den Gerichtsbezirk eines Schlosses (VIII) zuständiges Gericht
  • demnach vor dem reichgräflich Promnitzschen schloßgerichte alhier zu V. erschienen H.M., richter ... auch M.P., bauer alda, als syndicen der gemeinde daselbst
    1732 QBauernNdLaus. 81