Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schloßgesessen

schloßgesessen

, adj.

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in Pommern: mit einem Schloß (VIII) ausgestattet, dort ansässig; subst.: Bez. für best. Adlige, die (urspr. aufgrund der militärischen Bedeutung ihrer Besitzungen) privilegiert sind, ua. nur vor dem Hofgericht verklagt werden können
  • soll in ... Stargardt ein christlich ampt superattendentia sein, welches ... das aufsehen in geistlichen sachen [hat; es soll ] ... den schlossgesessenen zu D., P. ... zustehen
    1539 PommVis. I 163
  • unter denen von adel sind etliche schloßgesessene, welchen absonderlich und zuvorher ihre lehn bey der huldigung von den landes-fuͤrsten verliehen, und nicht wie andere unter gewisse aͤmter vertheilet werden, dahero sie auch vor keinen land-voigten zu rechte stehen duͤrffen
    1734 Pistorius,Amön. IV 1034
  • unter denen schrifft-gesessenen sind einige schloß-gesessene, in deren gebiethe berge und schloͤsser gelegen, so zur defension des landes gereichen, welche sie unterhalten muͤssen, und daher billig vor den andern von adel einen vorzug verdienen
    1740 A.v. Balthasar, Hist. Nachricht von denen Landes-Gesetzen im Hzgt. Pommern (Greifswald 1740) Vorber. [15]
  • schloßgesessener, ein titel, welcher in Hinter-Pommern ... gewissen geschlechtern ... beygeleget worden. sie bekleiden die vornehmsten aemter der landschafft, und haben dabey den vorsitz und die erste stimme. sie haben auch vor diesem ihr lehn besonders empfangen, und da die andern von adel in den landvogteyen, und die amtsgesessene vor den landvogten und burgrichtern zur ersten instantz koͤnnen besprochen werden, so duͤrffen diese hingegen vor niemand, als vor dem fuͤrstl. hof-gerichte stehen
    1743 Zedler 35 Sp. 220
  • ziehet der in Pommern uͤbliche unterschid zwischen schloßgesessenen und andern edelleuten in absicht auf die landstandschafft keine folgen nach sich
    1769 Moser,RStändeLand. 482
  • vormals ward er [adel] in schloßgesessene, landvogteygesessene und amtsgesessene abgetheilet
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 272
  • die inhaber solcher burgen heissen beschlossete oder schloßgesessene edelleute; denen die unbeschlosseten gemeinen edelleute entgegen gesetzt werden
    1791 Runde,PrR.1 271
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