Schloßgut, n.

zu einem Schloß (VIII) gehöriges Hofgut
  • das das schlosgut oder der hofman ... noch einmal so viel vieh auf di weid zu treiben [befugt ist] als ein ander gemeinsman, und hat das schloßgut auch doppelte allment von allem, was ausgegeben wird in der gemeind
    1595 (Hs. 1714) SchriesheimW. 159
  • zum schloß-guth zu O. gehören an äckern 147 1/4 morgen, 16 ruthen; an gärten 15 morgen, 24 ruthen; an wiesen 101 3/4 morgen, 28 ruthen sowie 1 schloßgebäude
    1741 MittSaar 21 (1938) 241
  • die erbgüter betreffend unter dem herrschaftlichen wald I., die helft gegen dem schloßgute zu haben die Guttenbacher nur das recht mit ihrem zugviehe allein zu besuchen und beweiten
    1770 BadW. 148 Faksimile
  • ein adeliches schloßgut zu M.
    1808 WürtStaatsHdb. 867 Faksimile