Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schloßobrigkeit

Schloßobrigkeit

, f.

in einem Schloß (VIII) residierende Herrschaft mit Gerichtsgewalt
  • eß wil aber ein ehrbar gerichte hier mit dießer ihrer meinung undt decret der hohen schloß obrigkeit S. nichts vorgeschrieben haben
    1648 MittWestpreuß. 1 (1902) 16
  • im elbingischen werder ist nur ein teich-geschworner, welcher erwaͤhlet wird von der schloß-obrigkeit zu M.
    1748 Zedler 55 Sp. 317