Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schloßrede

Schloßrede

, f.

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wie Schlußrede (I) 
  • vff die schloßred, so die herren von W. gethon haben vnd mir [Truchsess] úwerantwurt worden, ist diß min nachred
    1483 FürstenbUB. VII 162
  • sloßredde: H.R. repetirt sine schulde vnd inredde, sein erbfall solle yme damit nicht aberkant werden, er bringe dan besser recht vor dan noch gescheen vnd gehort ist
    1505/06 KasselGB. 20
  • [wir wollen] alles das zu ableynung solcher klag vnd vnnserer waren entschuldigung dienen wirdt darthůn, red, widerred, nach vnnd schloßreden 
    Hugen 1528 Bl. 74r
unter Ausschluss der Schreibform(en):