Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schloßrede
Artikel davor:
Schlossmächeramt
(Schloßmann)
Schloßmeier
Schloßnotdurft
Schloßobrigkeit
Schloßordnung
Schloßpfennigzins
Schloßpfleger
Schloßprediger
Schloßrecht
Schloßrede
, f.
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wie Schlußrede (I)
bdv.:
Schloßwort,
Schlußwort (I)
vgl.
Schluß (II),
Schlußeröffnung
- vff die schloßred, so die herren von W. gethon haben vnd mir [Truchsess] úwerantwurt worden, ist diß min nachred1483 FürstenbUB. VII 162Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- sloßredde: H.R. repetirt sine schulde vnd inredde, sein erbfall solle yme damit nicht aberkant werden, er bringe dan besser recht vor dan noch gescheen vnd gehort ist1505/06 KasselGB. 20Faksimile (ca. 118 KB)
- [wir wollen] alles das zu ableynung solcher klag vnd vnnserer waren entschuldigung dienen wirdt darthůn, red, widerred, nach vnnd schloßredenHugen 1528 Bl. 74rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit