Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schloßschreiber
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(Schloßmann)
Schloßmeier
Schloßnotdurft
Schloßobrigkeit
Schloßordnung
Schloßpfennigzins
Schloßpfleger
Schloßprediger
Schloßrecht
Schloßrede
Schloßschreiber
, m.
Schreiber in den Diensten eines Schloßherrn (II), auch in der Funktion eines Rechnungsführers oder Gerichtsschreibers
- ouer desser rekenscop weren her B.K. slotschriuer vnd J. vnd T. vorschreuen1461 JbMeckl. 25 (1860) 317
- es soll auch ein stadt- oder schlossschriber schuldig sin, mit allem fleiss den process auszerichten1678 (Hs.) GraubdnRQ. III 132Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- [Schlussformel:] gegeben unter unserem angebohrnen einsigel und unsers schloß-schreibers unterschrift1790 SaanenLschStat. 437Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"