Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schloßschreiber

Schloßschreiber

, m.

Schreiber in den Diensten eines Schloßherrn (II), auch in der Funktion eines Rechnungsführers oder Gerichtsschreibers
  • ouer desser rekenscop weren her B.K. slotschriuer vnd J. vnd T. vorschreuen
    1461 JbMeckl. 25 (1860) 317
  • es soll auch ein stadt- oder schlossschriber schuldig sin, mit allem fleiss den process auszerichten
    1678 (Hs.) GraubdnRQ. III 132
  • [Schlussformel:] gegeben unter unserem angebohrnen einsigel und unsers schloß-schreibers unterschrift
    1790 SaanenLschStat. 437