Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schloßurbar

Schloßurbar

, n.

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amtl. Verzeichnis herrschaftlicher Rechte und Privilegien, insb. der Abgaben von zinspflichtigen Gütern und Liegenschaften
  • dise obgemelte zins, rent und gulten sollen hinfuran inhalt und vermugen des schloßurbars von ainem ieden hof ... bezalt werden
    1541 Tirol/ÖW. V 693
  • wie auch oftermelter statt M. freyheiten vnd privilegia vnd allerhand hievor spänige, nun aber decidierte sachen in ein sunderbar buch oder im schloßvrbar ynverlybet oder beschriben werdind
    um 1660 MurtenStR. 440 Anm.
  • im nideren ambt ... gehören die hoche gericht an den Stein gen Baden, die nidere aber der statt Bremgarten, massen dan ire ... offnung ausweyset, auch das alte badische schlossvrbar ... anzeiget
    1685 BremgartenStR. 179
  • da doch ... die landleüth ... disen zeenden nach inhalt des uhralten schloss-urbarii bey dem im schloss gelegenen einfachen bärnmäss jehweilen abgestattet
    1711 Niedersimmental 158