Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schloßwache

Schloßwache

, f.


I bewaffnete Mannschaft, die ua. den Wachdienst für ein Schloß (VIII) versieht
  • wann aber ... criminal-fälle sich begeben solten, wobey es eines schleunigen arrests bedürffte, alsdann hat der ober-hofmeister sich dero behuff der schloß-wache zu bedienen
    1688 SchulO.(Vormbaum) II 722
  • unser commandierender officirer soll die schloßwache beordren, daß niemandt frembdes ... [zum Schloss] hinnaufgelaßen ... werde
    vor 1713 Mecklenburg/Kern,HofO. I 285
  • wird dem neuen fuͤrsten und seinen raͤthen schuld gegeben, daß sie ... sich ... durch aufrichtung einer eigenen schloßwache des juris armorum angemaßt [haben]
    Deutsche Acta Eruditorum 29 (Leipzig 1715) 363
  • daß ein [Kreis-]stand sich seines in seinem land ligenden contingents zur parade, zu schloß- und anderen wachen ... gebrauchen darff
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 276
II Dienstgebäude, -raum der Schloßwache (I) 
  • 12 scheffel wach-hafer (dergleichen viele andere doͤrffer ... zur schloß-wache in M. jaͤhrlich haben geben muͤssen)
    1721 Knauth,Altenzella VI 126
  • [der Förster hat] die wild-, fisch- und holtz-diebe zu fangen und in unsere schloß-wache zu lieffern
    1724 GJagdSauerland 239
  • wenn aber ein gensd'arme eines groben verbrechens ... sich schuldig machen wuͤrde, so sollen die aemter und gerichte sofort dessen arretirung verfuͤgen, und denselben an die naͤchtgelegene schloßwache ... abliefern lassen
    1810 GesAnhBernb. III 233
unter Ausschluss der Schreibform(en):