Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schloßwein

Schloßwein

, m.

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wie Schlußwein 
  • [haben Steinmetzen und Maurer gut gearbeitet,] so mag inen ein paumeister das trinckgelt pessern und für sloßwein ein sechtzig pfenning mer geben, darnach die arbeit gewesen ist und es die gesellen verdient haben
    1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 40