Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Schlot
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1Schlot
, m.
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Schornstein, Rauchabzug; insb. in feuerpolizeilichen Bestimmungen
- wo man new fewress, schmidess oder new packoͤfen ... machte, so soll man den rauch durch einen steinen schlot mit notturfftiger versorgknuͤs durch das hawß vber das dach außfuͤren. vnd nit forn an die gemeinen gassenNürnbRef.(1479/84) XXXV 13Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wo ein gemeinsmann seinen schlot nicht alle vierteljahrs fegen thut ... derselbig soll um 1 fl. gestraft werden1578 ZWirtFrk. 7 (1865/67) 133Faksimile - in Google Books
- es sollen auch 2 gewiße personen in der gemeind geküret werden, welche das jahr durch 4 mal als walburgis, jacobi, andreae und pauli bekehrung die ... schlöt besichtigen, und wer mit einem unreinen schlot befunden wird, ... der solle um 2 ℔ gebüßet werden1730 MainfrJb. 14 (1962) 271
- hat die polizeiauffsicht unserer aemter desto sorgfaͤltiger zu wachen, damit die schloͤte feuerfest hergestellet [werden]1788 Moser,ForstArch. II 180Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll auch am dorfe das fegen der kamine und schloͤthe, als welche von holz ganz verboten sind, zu gewissen zeiten besorget werden1788 Thomas,FuldPrR. I 209Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte