Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Schlot

1Schlot

, m.

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Schornstein, Rauchabzug; insb. in feuerpolizeilichen Bestimmungen
  • wo man new fewress, schmidess oder new packoͤfen ... machte, so soll man den rauch durch einen steinen schlot mit notturfftiger versorgknuͤs durch das hawß vber das dach außfuͤren. vnd nit forn an die gemeinen gassen
    NürnbRef.(1479/84) XXXV 13
  • wo ein gemeinsmann seinen schlot nicht alle vierteljahrs fegen thut ... derselbig soll um 1 fl. gestraft werden
    1578 ZWirtFrk. 7 (1865/67) 133
  • es sollen auch 2 gewiße personen in der gemeind geküret werden, welche das jahr durch 4 mal als walburgis, jacobi, andreae und pauli bekehrung die ... schlöt besichtigen, und wer mit einem unreinen schlot befunden wird, ... der solle um 2 ℔ gebüßet werden
    1730 MainfrJb. 14 (1962) 271
  • hat die polizeiauffsicht unserer aemter desto sorgfaͤltiger zu wachen, damit die schloͤte feuerfest hergestellet [werden]
    1788 Moser,ForstArch. II 180
  • soll auch am dorfe das fegen der kamine und schloͤthe, als welche von holz ganz verboten sind, zu gewissen zeiten besorget werden
    1788 Thomas,FuldPrR. I 209
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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