Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schlucken

schlucken

, v.


I etw. hinunterschlucken, auch übtr.
  • weil sich vilmals begibt, das der beklagt [zauberer] ... an der folter ... ein sauren bissen kan schlucken, vnnd reinen mund halten, darauff gar ledig gelassen wirdt
    1591 Fischart,Daem. 230
  • schuldiget einer den anderen eines mords, ketzerei ... oder dergleichen untaten und mag solches zu recht nicht genugsam erweisen, der ... muss solche schmachworte wider zurucknemmen, in sich schl[ucken] und dem anderen einen offentlichen widerruf tun
    1757 Basel/SchweizId. IX 536
II einnehmen, einkassieren
  • schluckt ... der van B. die boiss vur gericht vngerumet sonder mede vnd schanck, sullen die ander vaigt ouch nuyss dan gesynnen oder da von heben
    1520/91 Mosel/GrW. II 810
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