Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schlucken
Artikel davor:
Schlötelgeld
(schloten)
(Schloter)
Schlotfeger
(schlotfrei)
Schlotschauengebühr
Schlotterbeck
Schlötterling
Schlüchte
Schlucke
schlucken
, v.
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I
etw. hinunterschlucken, auch übtr.
- weil sich vilmals begibt, das der beklagt [zauberer] ... an der folter ... ein sauren bissen kan schlucken, vnnd reinen mund halten, darauff gar ledig gelassen wirdt1591 Fischart,Daem. 230Faksimile (ca. 284 KB)
- schuldiget einer den anderen eines mords, ketzerei ... oder dergleichen untaten und mag solches zu recht nicht genugsam erweisen, der ... muss solche schmachworte wider zurucknemmen, in sich schl[ucken] und dem anderen einen offentlichen widerruf tun1757 Basel/SchweizId. IX 536Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II
einnehmen, einkassieren
Artikel danach:
Schluckgeld
Schlump
schlumpen
Schlumper
Schlund
Schlundhaus
Schlupf
Schlupfecke
schlupfen