Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlüsselbüchse
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, f.
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auch dim.
mit Pulver befüllter, als Spielzeuggeschoss verwendbarer Hohlschlüssel
mit Pulver befüllter, als Spielzeuggeschoss verwendbarer Hohlschlüssel
- alsdann die jungen knaben schlüsselbüchsli habent und ... darmit schießent, hat ain ersamer rat den schaden und gevarlichait, die darus kummen möchten, betrachtet und darumb die selbigen verbotten1535 KonstanzStat. 197
- die eltern [sollen] ... fleissige vffsicht haben ..., daß ihre kinder der schluͤsselbuͤchsen vnd anderem fewrwerck sich gaͤntzlich enthalten oder gleichmaͤssiger straff gewertig stehen1659 HessSamml. II 567Faksimile (ca. 304 KB)
- den eltern [ist] bei 2 rthlr. strafe untersagt, zu gestatten, daß ihre kinder ... mit blaseroͤhren, flitzbogen, oder gar eigentlichen schießgewehren, puffern, schluͤsselbuͤchsen ... auf die straßen ... gehen und damit schießen oder spielen duͤrfen1806 BrschwWolfenbPromt. VII 216